Teijin Monofilament

Allgemeine Verkaufsbedingungen - Deutschland

  • Allgemeine Verkaufsbedingungen

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    1. Vorbemerkungen

    1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

    2. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

    3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

    4. Für den Einsatz unserer Monofilamente in Medizinprodukten oder im direkten Kontakt mit Lebensmitteln sind unbedingt die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

    2. Preise, Berechnung, Zahlungsweise, Aufrechnung

    1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise in Euro, frachtfrei benannter Bestimmungsort gem Incoterms, einschließlich Verpackung, zuzüglich gesetzlich gültiger MWST.

    2. Für die Berechnung sind das Abgangsgewicht sowie der am Tag der Fakturierung gültige Preis maßgebend. Die Rechnungslegung per Fax gilt - sofern der Käufer diese Zustellungsform ausdrücklich wünscht - als vertraglich vereinbart.

    3. Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, per Banküberweisung auf das Konto 1634 658 019 bei The Royal Bank of Scotland N.V., Niederlassung Deutschland (BLZ: 502 304 00; SWIFT: ABNADEFF FRA; IBAN DE30 5023 0400 1634 6580 19) zu leisten.

    4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ausserdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

    5. Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer - unbeschadet seiner sonstigen Rechte - befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Produktions- und Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.

    3. Lieferzeit

    1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als unverbindlich, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

    2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

    3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 1% des Nettorechnungsbetrages pro vollendete Woche des Verzuges, höchstens jedoch 10% des Nettorechnungsbetrages geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

    4. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 3.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zuflligen Untergangs oder einer zuflligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kufer ber, in dem dieser in Annahmeverzug- oder Schuldnerverzug geraten ist.

    5. Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar waren sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als 1 Monat verzögert, so ist jede der Parteien berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

    4. Mängelhaftung

    1. Die Ware hat dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen soweit nicht anderweitige schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

    2. Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung, dem Verkäufer anzuzeigen. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.

    3. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Dies gilt auch wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer nur ein Minderungsrecht zu.

    4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Sofern uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den Wert der jeweiligen Materiallieferung begrenzt.

    5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den Wert der jeweiligen Materiallieferung begrenzt ist.

    6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

    7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

    5. Gesamthaftung

    1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in 4 vorgesehen ist - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem 823 BGB.

    2. Die Begrenzung nach Ziffer 5.1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

    3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

    6. Warenzeichen

    Warenzeichen dürfen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung des Warenzeicheninhabers im Zusammenhang mit den vom Käufer hergestellten Erzeugnissen benutzt werden.

    7. Eigentumsvorbehalt

    1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die ihm aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

    2. Das Eigentum des Verkäufers erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.

    3. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Käufer einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche nach Abs. 1 schon jetzt an den Verkäufer ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der seinem Miteigentumsanteil entspricht.

    4. Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die im Eigentum bzw. Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an ihn abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Wir verpflichten uns die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

    5. Sicherungsbereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers vornehmen.

    6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

    7. Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Käufers geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich die vorbezeichneten Rechte des Verkäufers auf den gesetzlich zulässigen Umfang.

    8. Ausführungsunterlagen

    Der Verkäufer darf Ausführungsunterlagen, die ihm zur Herstellung des Liefergegenstandes vom Käufer überlassen werden, nicht für außerhalb des Vertrages liegende Zwecke verwenden, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen.

    9. Verpackung

    1. Leihweise überlassene Verpackungen inkl. Garnträger sind innerhalb eines Jahres ab Rechnungsdatum frachtfrei (sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt) in ordnungsgemäßem Zustand an das Lieferwerk zurückzusenden. Geschieht dies nicht, kann der Verkäufer den Käufer mit den Wiederbeschaffungskosten belasten.

    2. Sonstige Verpackungen und Packhilfsmittel dürfen nur nach Unkenntlichmachung des Firmenzeichens und -namens des Verkäufers, seiner Warenzeichen oder sonstigen Bezeichnungen im Geschäftsverkehr wiederverwendet werden.

    10. Schlussbestimmungen

    1. Es gilt deutsches Recht sowie ggf. die INCOTERMS 2000 soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit sie den vorgenannten bzw. nachstehenden Regelungen entgegenstehen, gelten die INCOTERMS 2000 vorrangig.

    2. Soweit zulässig ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.

    3. Als Vertragssprache gilt Deutsch

    4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ungültig sein, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

    Fassung: Januar 2010 TEIJIN MONOFILAMENT GERMANY GmbH

     

     

    President                            Director Sales & Marketing

    A. Kirzinger                          B. Fischer