Teijin Monofilament

Allgemeine Verkaufsbedingungen - Deutschland

1. Anwendung
Diese Bedingungen finden unter Ausschluß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Einkaufsbedingungen unserer Kunden und vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen für sämtliche Lieferungen des Verkäufers Anwendung. Es gilt deutsches Recht sowie ggf. die INCOTERMS 2000 soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit sie den vorgenannten bzw. nachstehenden Regelungen entgegenstehen, gelten die INCOTERMS 2000 vorrangig.

Als Gerichtsstand gilt Augsburg/Deutschland sowie deutsch als Vertragssprache.


2. Berechnung, Zahlungsweise, Aufrechnung, Zahlungs- und Annahmeverzug
Für die Berechnung sind das Abgangsgewicht sowie der am Tag der Fakturierung gültige Preis maßgebend. Die Rechnungslegung per Fax gilt – sofern der Käufer diese Zustellungsform ausdrücklich wünscht – als vertraglich vereinbart.

Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, bargeldlos auf das Konto 1634 658 019 bei der ABN Amro Bank  (BLZ: 502 304 00; SWIFT: ABNADEFFFRA; IBAN DE30 5023 0400 1634 6580 19) zu leisten.

Bei Vorliegen des Annahmeverzuges kann ein pauschalierter Mehraufwand in Höhe von 15% des Nettorechnungsbetrages berechnet werden.

Gegenüber Forderungen des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig fest gestellt ist.

Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer - unbeschadet seiner sonstigen Rechte - befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.

Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen, 5% über dem Spitzenrefinanzierungsfazilitätssatz, berechnet werden.


3. Vertragsstörungen
Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar waren sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als 1 Monat verzögert, so ist jede der berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.


4. Qualität, Mängelrügen, Gewährleistung
Die Ware hat dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen soweit nicht anderweitige schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 6 Monaten nach Eigentumsübergang der Ware dem Verkäufer anzu-zeigen.

Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.

Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist gehemmt, solange nach rechtzeitiger Mängelanzeige der Verkäufer nicht schriftlich die Ansprüche des Käufers endgültig zurückgewiesen hat.

Als berechtigt anerkannte Reklamationen beschränken sich auf Minderung, Nacherfüllung oder Schadenersatz, wobei dieser auf den Wert der jeweiligen Materiallieferung begrenzt ist.


5. Warenzeichen
Warenzeichen dürfen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung des Warenzeicheninhabers im Zusammenhang mit den vom Käufer hergestellten Erzeugnissen benutzt werden.


6. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die ihm aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen.

Das Eigentum des Verkäufers erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.

Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Käufer einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche nach Abs. 1 schon jetzt an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der seinem Miteigentumsanteil entspricht.

Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die im Eigentum bzw. Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an ihn abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers vornehmen. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Käufers geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich die vorbezeichneten Rechte des Verkäufers auf den gesetzlich zulässigen Umfang.


7. Ausführungsunterlagen
Der Verkäufer darf Ausführungsunterlagen, die ihm zur Herstellung des Liefergegenstandes vom Käufer überlassen werden, nicht für außerhalb des Vertrages liegende Zwecke verwenden, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen.


8. Verpackung
Leihweise überlassene Verpackungen inkl. Garnträger sind innerhalb eines Jahres ab Rechnungsdatum frachtfrei (sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt) in ordnungsgemäßem Zustand an das Lieferwerk zurückzusenden. Geschieht dies nicht, kann der Verkäufer den Käufer mit den Wiederbeschaffungskosten belasten. Sonstige Verpackungen und Packhilfsmittel dürfen nur nach Unkenntlichmachung des Firmenzeichens und -namens des Verkäufers, seiner Warenzeichen oder sonstigen Bezeichnungen im Geschäftsverkehr wiederverwendet werden.


9. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ungültig sein, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.